Ausbildung
Die folgenden Führerschein-Klassen bilden wir in unseren Fahrschulen aus:
Klasse B, Klasse BE, Klasse AU, Klasse A, Klasse A1, Klasse M, Klasse L, Klasse S, Mofa-Prüfbescheinigung.
Zu der Ausbildung Klasse B mit 17 ( BF 17 ) bieten wir Einweisungsseminare für die begleitenden Personen an. Termine für die Seminare werden rechtzeitig dem Fahrschüler oder auf unserer Internetseite bekannt gegeben.

Fahrerlaubnisklassen
Klasse B
- Fahrzeugart: PKW und leichte LKW
- Beinhaltet M, S, L
- Ab 18 Jahre bzw. ab 17 mit Begleitung ( BF 17 )
- Keine Befristung der Besitzdauer
- Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt).
Klasse BE
- Fahrzeugart: PKW und leichte LKW
- Beinhaltet M, S, L
- nur mit Klasse B
- Ab 18 Jahre bzw. ab 17 mit Begleitung ( BF 17 )
- Keine Befristung der Besitzdauer
- Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen.
Klasse S
- Fahrzeugart: Drei – und vierrädrige Kraftfahrzeuge
- Ab 16 Jahren
- Keine Befristung der Besitzdauer
- Kleinkraftfahrzeuge (Trikes, Quads oder Microcars mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm.
- Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist die Leermasse auf 350 kg begrenzt.
Motorrad-Klassen
Klasse A
- Fahrzeugart: Mittelschwere Krafträder
- Beinhaltet A1, M
- Ab 18 Jahre
- Keine Befristung der Besitzdauer
- Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW ( 34 PS ) und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg ( mind. 6,25 kg Leergewicht pro KW ), bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung.
Klasse AU
- Fahrzeugart: Schwere Krafträder
- Beinhaltet A, A1, M
- Ab 25 Jahre
- Keine Befristung der Besitzdauer
- Krafträder(Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Klasse A1
- Fahrzeugart: Leichtkrafträder
- Beinhaltet M
- Ab 16 Jahre
- Keine Befristung der Besitzdauer
- Leichtkrafträder - Motorrad bis 125 cm³ und nicht mehr als 11 kW Motorleistung. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Leichtkrafträder mit höchstens 80 km/h gefahren werden.
- Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen von Inhabern einer Fahrerlaubnis A1 nur dann geführt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Klasse M
- Fahrzeugart: Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor ( Moped, Mokick )
- Ab 16 Jahre
- Keine Befristung der Besitzdauer
- Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ ) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschinen oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)
Als Kleinkrafträder gelten auch:
Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind.
Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992, erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Klasse L
- Fahrzeugart: Landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge
- Beinhaltet M
- Ab 16 Jahre
- Keine Befristung der Besitzdauer
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und , sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs–Zulassungs–Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Mofa Prüfbescheinigung:
- Fahrzeugart: Mofa
- Ab 15 Jahre
- Keine Befristung der Besitzdauer
- Einspurige, einsitzige Fahrräder ( oder Roller ) mit Hilfsmotor, auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt. Besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter 7 Jahren dürfen angebracht sein.
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Die Mofa Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sinne des Fahrerlaubnisrechts.
- Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofa auch ohne Prüfbescheinigung fahren
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Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse, benötigt zum Führen eines Mofas ebenfalls keine Prüfbescheinigung.
Diese Unterlagen benötigen Sie zur Antragstellung:
- amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass...
- 1 Lichtbild wie für den Ausweis oder Pass ( Biometrisch, ohne Kopfbedeckung)
- Sehtest, nicht älter als 2 Jahre (in der Fahrschule möglich)
- Erste-Hilfe-Kurs oder LSM - Kurs (in der Fahrschule möglich)
- evtl. vorhandener Führerschein
- Antragsgebühren bei der zuständigen Behörde
- Nachweis der Fahrschule (ausgefüllter Antrag auf Fahrerlaubnis)
Auf Wunsch bringen wir Ihren Antrag zur Gemeinde.
Wir bieten auch Kurse für erfahrene Kraftfahrer und Wiedereinsteiger an. In den Kursen geht es um Neuerungen im Straßenverkehr, Fahrzeugtechnik, Erfahrungsaustausch und Heranführung an den Straßenverkehr sowie das kennenlernen des eigenen PKW´s.
Weitere Info´s unter den bekannten Kontaktadressen.